Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

Lizenzvergaben

Geodaten der Länder

Mit Beginn des Jahres 2015 hat die Zentrale Stelle Geotopographie (ZSGT) der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) am Dienstleistungszentrum (DLZ) des Bundesamts für Kartographie und Geodäsie (BKG) ihre Arbeit aufgenommen. Die ZSGT löst damit das Geodatenzentrum des BKG, das gemäß Verwaltungsvereinbarung aus dem Jahr 2006 zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und den Ländern eingerichtet worden war, ab. Aufgabe der ZSGT ist die Bereitstellung von länderübergreifenden digitalen topographischen Geobasisdaten der Länder einschließlich der Erteilung von Nutzungsrechten für alle Nutzer außerhalb der Bundesverwaltung.

Als bundesweite Vertriebsstelle der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) lizenziert das BKG Geobasisdaten der Länder auf Grundlage des Vertrags über die länderübergreifende Bereitstellung von digitalen geotopographischen Geobasisdaten.

Vertrag "Zentrale Stelle Geotopographie" (PDF, 64KB)

Vertrag "Zentrale Stelle Geotopographie" - Anlagen (PDF, 2MB)

Das BKG nimmt die Aufgaben nach diesem Vertrag mit der ergänzenden Bezeichnung ZSGT unter Anwendung der Regularien der AdV wahr. Die Daten können offline und online bezogen werden und stehen in international standardisierten Webdiensten zur direkten Verwendung in Anwendungen zur Verfügung.

Die in diesem Zusammenhang zu erhebenden Entgelte bestimmen sich nach der Richtlinie über Gebühren für die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV-Gebührenrichtlinie) in der von der AdV beschlossenen aktuellen Fassung. Verwertungsentgelte werdennach der Anzahl der Wiederverkaufsfälle, der Folgeprodukte oder Unterlizenznehmer erhoben.

Die Berechnung der Verwertungsentgelte für Folgedienste erfolgt in Form von nutzungsabhängigen Tarifen (Flächengröße oder Anzahl der Objekte) oder Pauschaltarifenin Form von jährlichen Abrechnungen oder einer einmaligen Zahlung (mit entsprechendem Aufschlag) bei zeitlich unbegrenzter Nutzung der Daten.

Für die Bereitstellung und Nutzung von Geodaten, Geodatendiensten und Produkten der Länder gelten grundsätzlich die Allgemeine Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung von Geodaten der Vermessungsverwaltungen der Länder durch das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie und deren Nutzung (AGNB). Entgelte und Nutzungsbedingungen

Diese regeln die Nutzung für den privaten und sonstigen eigenen Gebrauch in Verbindung mit verschiedenen Rechten zur externen Nutzung (Präsentation, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe). Für darüber hinausgehende externe Nutzungen (Weitergabe durch Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder Unterlizenzierung) sind nach Nr. 1.1 in Verbindung mit Nr. 3 der AGNB Lizenzvereinbarungen abzuschließen, die von den Regelungen der AGNB abweichen können.

Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung von Geobasisdaten der Vermessungsverwaltungen der Länder (AdV) finden Sie hier.

Für grundsätzliche Fragen zum amtlichen deutschen Vermessungswesen wenden Sie sich bitte an:
AdV-Geschäftsstelle
c/o Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Bayern
Alexandrastraße 4
80538 München
Tel. +49 (0) 89 2129-1900
Fax +49 (0) 89 2129-21900
http://www.adv-online.de/Kontakt/

Geodaten des Bundes

Geodaten des Bundes sind gemäß Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) vom 10.02.2009 (BGBl Teil I, Nr. 8, S. 278) als Open Data verfügbar und können kommerziell und nichtkommerziell geldleistungsfrei genutzt werden.

Die Geodaten des Bundes stehen unter der Open Data Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 und die INSPIRE-konformen Geodaten unter Geodatennutzungsverordnung - GeoNutzV geldleistungsfrei zum Download und zur Online-Nutzung zur Verfügung. Der Abschluss von individuellen Nutzungs- und Lizenzvereinbarungen ist nicht notwendig. Lediglich Quellenvermerke, gegebenenfalls mit Veränderungshinweisen, müssen den (abgeleiteten) Darstellungen beigegeben werden.

Weiterführende Informationen zu den Rechtsgrundlagen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes finden Sie hier.

Lizenzverträge unterliegen dem Informationsfreiheitsgesetz

Für die Lizenznehmer ist zu beachten, dass das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) jeder Person nach den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) Zugang zu den bei ihm vorhandenen amtlichen Informationen gewährt. Hierzu gehören im Falle eines entsprechenden Antrags auch die mit seinen Kunden geschlossenen Verträge wie Nutzungs- und Lizenzvereinbarungen. Damit schafft das BKG Transparenz über seine Dienstleistungen.

Diese Informationsgewährung unterliegt kraft Gesetzes verschiedenen Einschränkungen. So darf eine Behörde z.B. die Information nach § 6 IFG nicht gewähren, wenn es sich dabei um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse eines Dritten handelt und dieser sich mit der Weitergabe nicht einverstanden erklärt.

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 10.06.2013 (7 K 3199/12.F) darf das BKG bei IFG-Anfragen künftig auch ohne Einwilligung der Lizenznehmer Auskünfte über Inhalte von Vereinbarungen wie z.B. Inhalt, Umfang und Nutzungszeit der zur Verfügung gestellten Geodaten sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts erteilen, da Verträge, die den Zugang zu öffentlichen Gütern regeln, einem besonderen Transparenzgebot unterliegen. Die Geheimhaltungsinteressen des Lizenznehmers müssen insoweit zurückstehen.